Steuerinformation - Deutschland

Im Folgenden können Sie sich bzgl. Ihrer Anlagen bei Jyske Invest International über die Besteuerung in Deutschland informieren. Wenn Sie in Deutschland - und nicht in Dänemark - unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen Ihre Anlagen bei Jyske Invest International NICHT der Besteuerung in Dänemark

Besteuerung von in Deutschland ansässigen natürlichen Personen – gielt nur für thesauriende Fonds

Die Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern hat zum 1.1.2018 eine grundsätzliche gesetzliche Neuregelung erfahren. Investmentfonds und in Deutschland ansässige Anleger unterliegen einem intransparenten Besteuerungsregime.. Bei den Anlegern sind die sogenannten Investmenterträge steuerpflichtig. Investmenterträge setzen sich zusammen aus der Vorabpauschale und dem Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen.

Handelt es sich bei dem Investmentfonds um einen Aktienfonds, sind beim Anleger 30 % der Investmenterträge steuerfrei (Teilfreistellung). Für Mischfonds gilt eine Teilfreistellung von 15 %.

Sämtliche Investmenterträge unterliegen der Abgeltungsteuer und, Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt ggf. Kirchensteuer.

Vorabpauschale

Die jährliche Vorabpauschale unterliegt beim Anleger der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Bei thesaurierenden Investmentfonds entspricht die Vorabpauschale in der Regel dem Basisertrag.

Der Basisertrag ist an der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen orientiert und beträgt 70 % des jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Basiszinssatzes multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils am Kalenderjahresanfang. Der Basisertrag ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils während eines Kalenderjahres (Differenz zwischen dem Rücknahmepreis am Kalenderjahresanfang und am Kalenderjahresende) begrenzt.

Bei einer stagnierenden oder negativen Wertentwicklung des Fondsanteils während eines Kalenderjahres beträgt der Basisertrag null und eine Vorabpauschale wird nicht angesetzt.

Im Jahr des Erwerbs eines Fondsanteils wird die Vorabpauschale zu je einem Zwölftel für jeden Monat berücksichtigt, in dem der Anleger den Fondsanteil gehalten hat (der Monat des Erwerbs wird vollständig berücksichtigt). Im Jahr der Veräußerung eines Fondsanteils wird keine Vorabpauschale angesetzt.

Die Vorabpauschale gilt als dem Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen

Veräußerungsgewinne und -verluste

Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds unterliegen unabhängig von der Haltedauer ebenfalls der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Ausgenommen sind Wertveränderungen, die bis einschließlich 31.12.2017 eingetreten sind, wenn die Fondsanteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden.

Der Anschaffungs- und Veräußerungsbetrag bei Fondsanteilen, die auf eine ausländische Währung – z. B. USD – lauten, wird in EUR auf Basis des Währungskurses am Kauf-, bzw. Verkaufstag umgerechnet. Damit werden eventuelle Währungsgewinne bzw. -verluste als Teil des Gewinns oder des Verlusts aus der Veräußerung erfasst.

Investmentanteile erworben vor 2018

Fondsanteile, die ein Anleger vor dem 1.1.2018 erworben hat, gelten für steuerliche Zwecke mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert (fiktive Veräußerung). Als Veräußerungserlös aus der fiktiven Veräußerung wird der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis angesetzt. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung wird jedoch nicht am 31.12.2017, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen späteren Veräußerung der Fondsanteile besteuert.

Die mit Ablauf des 31.12.2017 steuerlich fiktiv veräußerten Fondsanteile gelten mit Beginn des 1.1.2018 als neu angeschafft (fiktive Anschaffung). Der fiktive Anschaffungspreis zum 1.1.2018 entspricht dem fiktiven Veräußerungserlös vom 31.12.2017.

Akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge (ADDI) - bis zum 31.12.2017

Die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge sind die Grundlage für den nachträglichen Kapitalertragsteuereinbehalt einer deutschen Zahlstelle bei Verkauf von thesaurierenden ausländischen Investmentfondsanteilen, die in einem deutschen Depot gelagert werden. Auf die jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge kann bei thesaurierenden Auslandsfonds ansonsten keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Der nachträgliche Kapitalertragsteuereinbehalt auf die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge gilt für private und betriebliche unbeschränkt steuerpflichtige Anleger.

Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige Anleger und einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger - bis zum 31.12.2017

Der Fonds-Aktiengewinn besteht aus Dividenden, realisierten und unrealisierten Veräußerungsergebnissen aus Aktien des Fonds. Er dient dazu, den begünstigten Aktienanteil (95% Steuerbefreiung für körperschaftsteuerpflichtige betriebliche Anleger und 40% Steuerbefreiung für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger) für betriebliche Anleger bei Veräußerung der Fondsanteile zu berechnen. Begünstigt ist der positive Anleger-Aktiengewinn als Differenz des Fonds-Aktiengewinn bei Veräußerung und des Fonds-Aktiengewinns bei Erwerb der Fondsanteile. Ab dem 1. März 2013 fließen in den neuen Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige Anleger keine Dividenden mehr ein.

Zwischengewinn - bis zum 31.12.2017

Der Zwischengewinn enthält den Zinsanteil des Fonds. Bei Kauf der Fondsanteile resultieren hieraus negative Kapitaleinkünfte und bei Verkauf der Fondsanteile positive Kapitaleinkünfte. Die Zwischengewinnregelungen finden nur auf Privatanleger Anwendung.

Selbstdeklaration

Ab dem 1.1.2018 ist die Besteuerung des einzelnen Anlegers davon abhängig, wie groß der Anteil des Fondsvermögens ist, der - nach deutschen Steuerregeln berechnet - in Kapitalbeteiligungen angelegt ist.

In den nachfolgenden Erklärungen haben wir angegeben, dass die betreffenden Fonds mindestens 25 % bzw. 51 % ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen:

Disclaimer

Folgende Kommentare und begleitende Informationen zur Besteuerung sind allgemeinen Charakters und stellen keine Steuerberatung dar. Gleichzeitig sind bestimmte Typen von Anlegern nicht davon betroffen, hierunter Unternehmen und Börsenhändler.

Alle Anleger und potenzielle Anleger sollten unabhängige und professionelle Beratung hinsichtlich ihrer steuerlichen Stellung in Anspruch nehmen, da die Beratung letztendlich vom spezifischen Besteuerungsstatus und den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig ist.