Anteilinhaberverhältnisse: Auszug aus der Satzung
Informationen über Anteilinhaberrechte in Auszügen aus der Satzung der Investeringsforeningen Jyske Invest International finden Sie hier. Erfahren Sie mehr über Anteilinhaberrechte und Prozesse in den Satzungen der einzelnen Gesellschaften unter "Materialien".
Auszug aus der Satzung
Die ordentliche Anteilinhaberversammlung muss spätestens zum Ende des Monats April abgehalten worden sein. Eine ausserordentliche Anteilinhaberversammlung ist dann abzuhalten, wenn Anleger, die insgesamt mindestens 5 % des Gesamtnennwertes der Anteile eines Fonds besitzen, oder aber wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder ein Wirtschaftsprüfer dies verlangen.
Die Einberufung der Anteilinhaberversammlung und die Veröffentlichung der Tagesordnung haben schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen gegenüber allen Inhabern von Namensaktien, die dies beantragt haben, und durch Veröffentlichung auf der Webseite der Investmentgesellschaft und/oder in der Tagespresse nach Einschätzung des Verwaltungsrates zu erfolgen. In der Einberufung sind der Zeitpunkt und der Veranstaltungsort der Anteilinhaberversammlung sowie die Tagesordnung, in der die Fragen, die in der Anteilinhaberversammlung diskutiert werden sollen, angeführt sind, anzugeben. Wenn die Anteilinhaberversammlung Anträge auf Satzungsänderungen diskutieren soll, hat der wesentlichste Inhalt der Anträge aus der Einberufung hervorzugehen.
Die Tagesordnung und die vollständigen Anträge sowie, was die ordentliche Anteilinhaberversammlung betrifft, der Jahresbericht mit dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers sind spätestens zwei Wochen vor der Anteilinhaberversammlung den Anlegern zur Verfügung zu stellen. Anträge von Anlegern zur Behandlung in einer außerordentlichen Anteilinhaberversammlung müssen beim Verwaltungsrat schriftlich und spätestens eine Woche vor der Anteilinhaberversammlung eingereicht worden sein.
Anleger, die Anträge zur Behandlung in der ordentlichen Anteilinhaberversammlung einreichen möchten, müssen spätestens am 1. Februar desselben Jahres, in dem die Anteilinhaberversammlung stattfindet, diese schriftlich beim Verwaltungsrat einreichen.
Teilnahme an der Anteilinhaberversammlung
Jeder Anleger der Gesellschaft ist gegen Vorlage einer Eintrittskarte berechtigt, zusammen mit einem eventuellen angemeldeten Begleiter/Berater an der Anteilinhaberversammlung teilzunehmen. Eintrittskarten sind bei der Investmentgesellschaft oder bei einem von der Gesellschaft angegebenen Vertreter spätestens fünf Banktage vor der Abhaltung der Anteilinhaberversammlung gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises für die Beteiligung an der Investmentgesellschaft erhältlich.
Anleger können ein Stimmrecht nur für die Anteile ausüben, die spätestens fünf Banktage vor der Anteilinhaberversammlung im Eigentümerbuch der Investmentgesellschaft auf den Namen des betreffenden Anlegers eingetragen sind.
Die Befugnisse, die die Anteilinhaberversammlung der Investmentgesellschaft ausübt, stehen den Anlegern eines Fonds zu hinsichtlich der Feststellung des Jahresabschlusses des Fonds, Änderungen der Bestimmungen der Satzung über die Verwendung des Fondsvermögens, für den Fonds geltender Bedingungen für die Aufnahme von Darlehen, Ausgabe und Rückzahlung, hierunter die Preisberechnungsmethode, das Ausschüttungsprofil des Fonds, Mindesteinlage und die Auflösung oder Fusion des Fonds sowie andere Fragen, die ausschliesslich den Fonds betreffen.
Die Befugnisse, die von der Anteilinhaberversammlung der Investmentgesellschaft ausgeübt werden, stehen den Anlegern einer Anteilsklasse zu hinsichtlich Änderung der spezifischen Kennzeichen der Anteilsklasse, der Abwicklung der Anteilsklasse und anderer Fragen, die ausschliesslich die Anteilsklasse betreffen.
Jedem Anleger wird für jeden Anteil im Nennwert von DKK 100 eine Stimme gewährt. Für Anteile, die in einer anderen Währung denominiert sind, errechnet sich die Zahl der Stimmen durch Multiplikation des Nennwertes der vom Anleger gehaltenen Anteile mit dem 14 Banktage vor der Anteilinhaberversammlung amtlich notierten Wechselkurs gegenüber DKK und Division des Ergebnisses durch 100 und Abrundung auf die nächstgelegene ganze Zahl. Jedem Anleger wird jedoch mindestens eine Stimme gewährt.
Jeder Anleger ist berechtigt, sich in der Anteilinhaberversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die vorzulegende Vollmacht muss schriftlich und datiert sein.
Vollmachten an den Verwaltungsrat können nicht für mehr als 1 Jahr erteilt werden und sind für eine bestimmte Anteilinhaberversammlung mit einer vorher bekannten Tagesordnung zu erteilen.
Durch eine Einrichtung, die den Anlegern auf einer Webseite zur Verfügung gestellt werden kann, kann die Erteilung der Vollmacht zudem elektronisch erfolgen.
In der Anteilinhaberversammlung werden Beschlüsse, mit Ausnahme der unten genannten Fälle, mit einfacher Mehrheit gefasst. Kein Anleger kann für sich selbst ein Stimmrecht für mehr als 1 % des in DKK ermittelten Gesamtnennwertes der jeweils im Umlauf befindlichen Anteile eines Fonds bei Abstimmungen über fondsspezifische Anliegen oder 1 % des in DKK ermittelten Gesamtnennwertes der jeweils im Umlauf befindlichen Anteile aller Fonds bei Abstimmungen über gemeinsame Anliegen ausüben.
Satzungsänderungen, Fusion und Auflösung u. a. m.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung, Spaltung, Überführung oder Fusion des aufzuhörenden Geschäfts sind nur gültig, wenn ihnen von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie von mindestens 2/3 des in der Anteilinhaberversammlung vertretenen Vermögens zugestimmt wird.
Beschlüsse über die Änderung der Bestimmungen in der Satzung über das Anlegen des Vermögens eines Fonds, über die Auflösung, Spaltung, Überführung eines Fonds oder über die Fusion eines aufhörenden Fonds sind von den Anlegern des jeweiligen Fonds in der Anteilinhaberversammlung zu treffen. Solche Beschlüsse sind nur gültig, wenn ihnen von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie von mindestens 2/3 des in der Anteilinhaberversammlung vertretenen Vermögens zugestimmt wird.
Beschlüsse über die Änderung der Satzungsregelungen für die Kennzeichen einer spezifischen Anteilsklasse und über die Auflösung einer Anteilsklasse sind von den Anlegern in der Anteilinhaberversammlung zu treffen. Solche Beschlüsse sind nur gültig, wenn ihnen von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie von mindestens 2/3 des in der Anteilinhaberversammlung vertretenen Vermögens dieser Anteilsklasse zugestimmt wird.
Vollmachten zur Teilnahme an der ersten Anteilinhaberversammlung haben - wenn nicht ausdrücklich widerrufen - gleichermaßen für die zweite Anteilinhaberversammlung Gültigkeit, wenn es keine neuen Punkte für die Tagesordnung gibt.
Anteile/Anteilscheine der Gesellschaft
Jeder Fonds trägt sämtliche Kosten in Verbindung mit der Registrierung bei einer Wertpapierzentrale.
Der Kontoauszug der Wertpapierzentrale dient als Nachweis für den Anteil des Anlegers am Fondsvermögen.
Die Anteile werden an den Inhaber ausgestellt, können aber auf Verlangen gegenüber dem kontoführenden Institut oder einer von diesem angeführten Registrierstelle in die Bücher der Investmentgesellschaft auf den Namen eingetragen werden. Die Anteile sind frei übertragbar und handelbar. Mit keinem Anteil sind besondere Rechte verbunden. Kein Anleger der Investmentgesellschaft ist verpflichtet, seine Anteile einlösen zu lassen.
Rücknahme
Auf Verlangen eines Anlegers ist die Investmentgesellschaft zur Rücknahme des Anteils des jeweiligen Anlegers am Fondsvermögen verpflichtet.
Die Investmentgesellschaft kann die Rücknahme aufschieben,
- wenn die Investmentgesellschaft wegen der Verhältnisse am Markt den inneren Wert nicht festlegen kann, oder
- wenn die Investmentgesellschaft in der Bestrebung, den Anlegern die gleiche Behandlung zu geben, erst den Rücknahmepreis festsetzt, wenn die Investmentgesellschaft die für die Rücknahme der Anteile notwendigen Vermögenswerte realisiert hat.
Das dänische Aufsichtsamt für das Kreditwesen, Finanstilsynet, kann fordern, dass die Investmentgesellschaft die Rücknahme von Anteilen aufschiebt.